Import von medizinischem Cannabis in Sachsen-Anhalt

Kleine Anfrage vom 01.04.2023

Gesundheit, Soziales & Gleichstellung in Sachsen-Anhalt

Die Anfrage behandelt den Import von medizinischem Cannabis nach Sachsen-Anhalt und die dafür geltenden arzneimittel- und betäubungsmittelrechtlichen Vorgaben. Die Landesregierung stellt zunächst klar, dass beim Import sowohl das Betäubungsmittelrecht als auch das Arzneimittelrecht zu beachten sind. Für den Import von Cannabis zu medizinischen Zwecken ist eine betäubungsmittelrechtliche Erlaubnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) nach § 3 Betäubungsmittelgesetz erforderlich; zusätzlich bedarf jede einzelne Einfuhr einer Genehmigung nach der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung. Für die arzneimittelrechtliche Seite – insbesondere für die Einfuhrerlaubnis nach § 72 Arzneimittelgesetz – ist in Sachsen-Anhalt das Landesverwaltungsamt zuständig. Importiertes Cannabis muss pharmazeutischer Qualität entsprechen und nach den europäischen Grundsätzen der Guten Herstellungspraxis (GMP) zertifiziert sein; zudem muss es aus einem staatlich kontrollierten Anbau zu medizinischen Zwecken im Herkunftsland stammen, entsprechend den Vorgaben des UN-Einheits-Übereinkommens von 1961.

Zur konkreten Praxis im Land fällt die Bilanz äußerst knapp aus: Seit 2017 ist lediglich ein Antrag auf eine arzneimittelrechtliche Importerlaubnis beim Landesverwaltungsamt eingegangen, der sich zum Zeitpunkt der Antwort noch in Bearbeitung befand. Weitere Anträge wurden nicht gestellt, folglich wurden auch keine Anträge bewilligt oder abgelehnt. Verstöße gegen Importbestimmungen sind der Landesregierung seit 2017 nicht bekannt. In Bezug auf die Anforderungen macht die Landesregierung deutlich, dass es keine Unterschiede zwischen den Vorgaben für den Import und den Vorgaben für Anbau und Vertrieb im Inland gibt. Die arzneimittelrechtlichen Anforderungen – insbesondere die §§ 14 bis 20a AMG – gelten in beiden Fällen gleichermaßen, und es sind keine Abweichungen vom GMP-Prozess vorgesehen.

Insgesamt zeigt die Drucksache, dass der Import von medizinischem Cannabis in Sachsen-Anhalt rechtlich streng geregelt ist, faktisch jedoch bislang kaum eine Rolle spielt. Die Zuständigkeiten sind klar verteilt – das BfArM für betäubungsmittelrechtliche Genehmigungen auf Bundesebene, das Landesverwaltungsamt für arzneimittelrechtliche Erlaubnisse auf Landesebene –, doch die tatsächliche Anzahl von Importverfahren ist minimal. Politisch lässt sich daraus ableiten, dass es derzeit weder eine nennenswerte Importpraxis noch erkennbare Vollzugsprobleme im Land gibt; zugleich deutet die geringe Zahl von Anträgen darauf hin, dass die Versorgung mit Medizincannabis offenbar über andere Wege – etwa über bundesweite Großhändler oder bestehende Vertriebsstrukturen – organisiert wird, ohne dass eigenständige Importaktivitäten in Sachsen-Anhalt in größerem Umfang stattfinden.

Ansprechpartner*innen

Susan Sziborra-Seidlitz
Susan Sziborra-Seidlitz

Sprecherin für Bildung, Soziales, Arbeit, Gesundheit, Integration und Gleichstellung

Tel.:0391 560 4107
E-Mail: susan.sziborra-seidlitz@gruene-fraktion-lsa.de
Web: www.sziborraseidlitz.de
Sebastian Striegel
Sebastian Striegel

Parlamentarischer Geschäftsführer, Sprecher für Demokratie, Innenpolitik, Recht, Energie und Digitalisierung

Tel.:0391 560 4004
E-Mail: sebastian.striegel@gruene-fraktion-lsa.de
Web: sebastian-striegel.de
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