Einsatz von Schmerzgriffen durch die Landespolizei Sachsen-Anhalt

Kleine Anfrage vom 23.03.2026

Sicherheit & Mitbestimmung in Sachsen-Anhalt

Für den Einsatz von Schmerzgriffen gibt es in Sachsen-Anhalt keine eigene Richtlinie. Die Landesregierung verweist stattdessen auf die allgemeinen Regeln zum unmittelbaren Zwang und auf interne Vorgaben der polizeilichen Aus- und Fortbildung. Dort werden Hebeltechniken vermittelt, Nervendrucktechniken dagegen ausdrücklich nicht. Auch eine besondere Dokumentationsrichtlinie für Schmerzgriffe gibt es nicht; Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs werden nur allgemein in Meldungen, Einsatzberichten oder im Vorgangsbearbeitungssystem festgehalten. Zulässig ist aus Sicht der Landesregierung nur solcher unmittelbare Zwang, der auf gesetzlicher Grundlage beruht und verhältnismäßig ist; grundsätzlich muss er vorher angedroht werden, außer in unaufschiebbaren Einsatzlagen. Klagen gegen Schmerzgriffe werden nicht gesondert erfasst, und eine generelle Bewertung, ob Nervendrucktechniken gegen das Folterverbot nach Art. 3 EMRK verstoßen, nimmt die Landesregierung nicht vor, sondern verweist auf die Umstände des Einzelfalls.

Ansprechpartner*innen

Sebastian Striegel
Sebastian Striegel

Parlamentarischer Geschäftsführer, Sprecher für Demokratie, Innen, Recht, Digitales Leben, Migration und Religion

Tel.:0391 560 4004
E-Mail: sebastian.striegel@gruene-fraktion-lsa.de
Web: sebastian-striegel.de
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